
Keine Domain Kündigung ohne vorherige Abmahnung?
Das hat zuletzt das AG Frankfurt in einem Urteil bestätigt (Az. 30 C 1549/11). Die DENIC hat grundsätzlich das Recht, eine Domain eigenständig zu kündigen, wenn der hinterlegte Besitzer nicht erreichbar ist. Doch die Kündigung „aus wichtigem Grund“ dürfe nicht ohne vorherige Abmahnung vollzogen werden, es handle sich um eine eilbedürftige Sache.
Domain Kündigung unwirksam?
Wenn der Inhaber nicht erreichbar ist, wird ihn logischerweise auch die Abmahnung nicht erreichen. Das wiederum bedeutet, dass die DENIC die Domain nicht kündigen darf.
Aktuell läuft dazu noch ein Hauptsachverfahren, da dieses Urteil für die DENIC selbstverständlich unbefriedigend ist.
Grundsätzlich ist es außerordentlich ratsam, korrekte WHOIS Daten zu hinterlegen um unvorhergesehenen Problemen aus dem Weg zu gehen. Dieses Urteil betrifft in keinster Weise die Impressumspflicht (TMG).
Die gängigen Domain Privacy Angebote wie bei z.B. Moniker gelten leider nur für .com/.net/.org Domains und manch andere Extensions.